Am 17.7.2024 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 8/2024 vom 17. Juli 2024
Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Az. 3 K 36/24 – Urteil vom 29.05.2024
Teilweise Schenkung kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 EStG
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG.
Revision eingelegt; BFH-AZ: IX R 17/24
___________________________________________________________________
Az. 9 K 10136/21 – Gerichtsbescheid vom 17.08.2023
Zur Zinshöhe gem. § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG
Auch vor dem Hintergrund von BVerfGE 158, 282 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen typisierend zugrunde gelegte Zinshöhe von 6 %.
Revision eingelegt; BFH-AZ: VIII R 27/23
___________________________________________________________________
Az. 10 K 117/20 – Urteil vom 03.08.2023
Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung
Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht.
Im vorzeitigen Verzicht auf die Nutzung eines Lizenzvertrags aus eigenem Recht liegt keine verhinderte Vermögensmehrung, wenn dieser Verzicht durch eine der Höhe nach angemessene Entschädigung ausgeglichen wird.
Revision eingelegt; AZ-BFH: I R 54/23
___________________________________________________________________
Az. 12 K 228/22 - Urteil vom 09.05.2023
Klageunzulässigkeit wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift des Klägers - Umfang der Ermittlungspflicht des Finanzgericht.
Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnsitzes); dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Der Kläger hat trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung keine ladungsfähige Anschrift benannt. Auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift kann zwar verzichtet werden, wenn durch die Angabe schützenswerte Interessen des Klägers gefährdet würden. Dann aber müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet und glaubhaft gemacht werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann.
rechtskräftig