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Am 16.7.2025 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen FG u.a. zur steuerlichen Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 8/2025 vom 16. Juli 2025

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

12 K 20/24 – Urteil vom 13. Februar 2024
Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Korrespondierend hierzu sind etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies entspricht den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile sind diesem System immanent.

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt zudem kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

Revision eingelegt; Aktenzeichen des BFH: VIII R 4/25


Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

1 K 110/18 - Urteil vom 29. Oktober 2024
Eingeschränkte Überprüfbarkeit eines pflichtwidrig erst im Klageverfahren eingeholten Beschlusses eines Gutachterausschusses für Grundstückswerte über Vergleichswerte

1. Es widerspräche dem Ziel der Vorschrift des § 68 Satz 1 FGO, ein erneutes Verfahren zu verhindern, wenn ein Kläger in Fällen, in denen das Finanzamt zwecks Korrektur eines Bescheids diesen zunächst aufhebt und im Anschluss daran einen neuen Bescheid in derselben Streitsache erlässt, anstatt den rechtswidrigen Bescheid ohne vorherige Aufhebung unmittelbar zu ändern, der Kläger ein neues Verfahren gegen den neuen Bescheid anstreben müsste.

2. Hebt ein Finanzamt einen angefochtenen Feststellungsbescheid in der Absicht auf, zu einem späteren Zeitpunkt einen verbösernden Neubescheid zu erlassen, liegt kein Fall einer Klageabhilfe nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO vor.

3. Ein Finanzamt darf einen pflichtwidrig erst im Klageverfahren von ihm eingeholten Beschluss eines Gutachterausschusses für Grundstückswerte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zur Grundlage einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nehmen.

4. Bei der Bewertung im Vergleichswertverfahren nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG hat der Gesetzgeber die Ermittlung von Vergleichspreisen und -faktoren explizit den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte aufgegeben, da diesen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung von Vergleichspreisen und -faktoren zukommt. Eine fachliche Überprüfung durch - mit geringerer Sachkunde ausgestattete - Gerichte würde dem widersprechen. Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.

5. Die Einholung einer Mitteilung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte von Vergleichspreisen steht nicht im Ermessen der Finanzämter. Dies folgt bereits aus den Wortlauten von § 182 Abs. 2 BewG und § 183 Abs. 1 S. 2 BewG, wonach Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten ist, wobei Grundlage vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne des § 192 ff. BauGB mitgeteilten Vergleichspreise sind.

6. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung der Mitteilung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte auf offensichtliche Unrichtigkeiten.

7. Die Regelung des § 198 Satz 1 BewG, mit der dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wird, ggf. einen niedrigeren gemeinen Wert des übertragenen Grundbesitzes nachzuweisen, ist hinsichtlich der dadurch dem Steuerpflichtigen auferlegten Nachweislast verfassungsgemäß.

8. Die nach § 183 Abs. 1 S. 2 BewG erforderliche Berücksichtigung der Mitteilung von Vergleichspreisen durch die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, auch insoweit als diese erst im finanzgerichtlichen Verfahren eingeholt wird, verstößt nicht gegen das durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebotene Bestimmtheitsgebot.

Revision eingelegt; Aktenzeichen des BFH: II R 1/25

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4 K 21/22 - Urteil vom 10. Juli 2024
Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung und Sonderausgaben

Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung mindern als steuerfreie Zuschüsse die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Rentners.

Revision eingelegt; Aktenzeichen des BFH: X R 11/25

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6 K 86/22 - Urteil vom 24. April 2025
Wertpapierleihe über den Dividendenstichtag als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO), Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO bei Änderung einer Anrechnungsverfügung nach §§ 130, 131 AO (Kapitalertragsteuer)

1. Bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 der Abgabenordnung (AO) ist zu untersuchen, wem die wesentlichen mit dem Vollrecht an Aktien verbundenen Rechte objektiv und in tatsächlicher Hinsicht zustehen; nicht relevant ist, ob der Inhaber dieser Rechte sie subjektiv auch wahrnehmen möchte (Anschluss an BFH v. 13. November 2024 I R 3/21).

2. Die wiederholte, kurzfristige Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag im Rahmen eines Wertpapierdarlehens, bei dem der Darlehensnehmer als Dividendenempfänger durch die Kombination der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG mit der an den Darlehensgeber zu leistenden Kompensationszahlung einen Steuervorteil erlangt, ohne dass die gewählte Gestaltung einen über diesen Vorteil hinausgehenden, eigenen wirtschaftlichen Zweck aufweist oder für sie ein außersteuerlicher Grund besteht, stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dar.

3. Aus einer spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsvorschrift (hier: § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) lässt sich nicht im Wege eines Umkehrschlusses die Folgerung ziehen, dass eine von ihr (nach späterer Änderung und Erweiterung des Geltungsbereiches der Missbrauchsvermeidungsvorschrift) erfasste Sachverhaltskonstellation vor dem Inkrafttreten (bzw. der Änderung und Erweiterung) den Tatbestand der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO nicht erfüllen kann.

4. § 130 Abs. 3 AO ist als Bearbeitungsfrist zu verstehen. Bei Annahme einer Entscheidungsfrist geht der mit § 130 Abs. 3 AO bezweckte Vertrauensschutz verloren, da der Fristbeginn zu weit nach hinten gerückt würde. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem die Behörde alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände kennt, die für die Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des jeweiligen Verwaltungsaktes erforderlich sind.

rechtskräftig

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6 K 216/22 - Urteil vom 24. April 2025
Führungsprovisionen als Teil des "selbst abgeschlossenen Geschäfts" i.S.d. § 21 KStG a.F.

Führungsprovisionen im Rahmen von mit anderen Pensionskassen betriebenen Versicherungskonsortien sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Höchstbetrags der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 KStG a.F. nicht Teil des sogenannten "selbst abgeschlossenen Geschäfts".

Revision eingelegt; Aktenzeichen des BFH: I R 15/25


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finanzgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/newsletter-8-2025-vom-16-juli-2025-242847.html

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