Neue Entscheidungen des Finanzgerichts des Saarlandes, Januar 2018
Finanzgericht des Saarlandes 22.01.2018
Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abhilfe durch das Finanzamt nach Ergehen eines Gerichtsbescheides (§§ 90a, 149, 139 FGO, Nr. 3210 VV RVG, Nr. 3104 und 3202 VV RVG)
Ergeht ein Gerichtsbescheid, mit dem der Klage eines durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers stattgegeben wird, und stellt das FA hiergegen den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und erlässt sodann einen der Klage abhelfenden Bescheid mit der Konsequenz, dass die Beteiligten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, so steht dem Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG zu. Dass der Gerichtsbescheid nach § 90a Abs. 3 2. Halbsatz FGO in diesem Fall als nicht ergangen gilt, steht dem nicht entgegen.
Gerichtsbescheid vom 16. November 2017, 1 K 1441/15 = SIS 17 24 12
Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten nach § 16 EStG (§§ 4 Abs. 5b, 16 Abs. 2 EStG)
§ 4 Abs. 5b EStG, wonach die Gewerbesteuer ab Veranlagungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2007 enden, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, verbietet nicht den Abzug von nach § 18 Abs. 3 UmwStG entstandener Gewerbesteuer als Veräußerungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG.