Oberverwaltungsgericht verwirft Beschwerde des Kieler Steuerschuldners gegen Rücknahme des Gewerbesteuererlasses
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht 24.09.2014, Medien-Information
Der Kieler Gewerbesteuerschuldner, dem gegenüber die Landeshauptstadt Kiel im Juli 2013 nach Eilentscheidung der damaligen Oberbürgermeisterin den Erlass gewerbesteuerlicher Nebenforderungen zugesagt bzw. deren Stundung vorgenommen hatte, ist auch vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig mit seiner Beschwerde gegen den im Februar 2014 ergangenen Rücknahmebescheid der Landeshauptstadt gescheitert. Dies hat das OVG mit unanfechtbarem Beschluss vom 22. September 2014 (Az.: 4 MB 35/14) entschieden. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Gewerbesteuerschuldners gegen den sofort vollziehbaren Rücknahmebescheid abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG vom 10.07.2014).
Die Beschwerde war wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an der Erlangung gerichtlichen Eilrechtsschutzes unzulässig geworden, weil in Folge der Einleitung des sog. Schutzschirmverfahrens im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens die Bedingungen für den Erlass der Nebenforderungen nicht eingehalten wurden. Im Übrigen war die Zusage des Erlasses von steuerlichen Nebenforderungen auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts formell und materiell offensichtlich rechtswidrig, so dass sie zurückgenommen werden durfte. Ein Erlass von Nebenforderungen, weil die Hauptforderung getilgt ist - wie es ursprünglich zugesagt worden war -, findet im geltenden Recht keine Grundlage. Eine Erlassbedürftigkeit war zum Zeitpunkt der Zusage nicht gegeben.
Ob auch die Rücknahme der Stundung offensichtlich rechtmäßig war, konnte das OVG offen lassen.