OVG weist Normenkontrollantrag gegen Übernachtungsteuersatzung der Stadt Potsdam ab
Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg 29.09.2015, Pressemitteilung 25/2015
Die Stadt Potsdam erhebt auf der Grundlage ihrer Übernachtungsteuersatzung vom 29. Juli 2014 seit dem 1. Oktober 2014 eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet, die rein privat veranlasst sind. Die Übernachtungsteuer beträgt 5 % des Übernachtungspreises. Sie wird - als indirekte Steuer - bei den Beherbergungsbetrieben erhoben. Diese können die Steuer preislich auf die Gäste abwälzen. Will ein Gast geltend machen, nicht rein privat, sondern beruflich zu reisen, so hat er dies in geeigneter Form glaubhaft zu machen; der Beherbergungsbetrieb reicht den entsprechenden Nachweis an die Stadt weiter und muss insoweit keine Steuer abführen.
Den gegen die Übernachtungsteuersatzung gestellten Normenkontrollantrag eines Potsdamer Hotels hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute zurückgewiesen. Der privat veranlasste Übernachtungsaufwand signalisiere steuerliche Leistungsfähigkeit der Gäste und dürfe deshalb besteuert werden. Auch sei es zulässig, die Steuer nicht direkt bei den Übernachtungsgästen, sondern indirekt über die Beherbergungsbetriebe zu erheben. Der damit verbundene Aufwand sei für die Betriebe zumutbar.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die unterlegene Antragstellerin kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde erheben.
Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -