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Hessisches LSG: Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig

Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Pressemitteilung Nr. 1/2025 vom 25.2.2025

Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Gemeinnütziger Verein soll Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen. 

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ohne Beitragspflicht

Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, sei unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebensunterhaltssicherung (insb. als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.

(Az. L 1 BA 64/23 – Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. (...)

§ 14 SGB IV

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, (...). 

§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 
(...)
Nr. 16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und  26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien   Einnahmen. (...)

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