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VG Gießen: Keine Bedenken gegen Spielapparatesteuer der Stadt Marburg/Lahn

Verwaltungsgericht Gießen 10. März 2015, Pressemitteilung Nr. 07/2015

Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat die 4.Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Automatenbetreibers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt, der sich gegen die Erhebung der Spielapparatesteuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg betriebene Spielapparate wandte. Er war für ein Quartal zu einer Spielapparatesteuer in Höhe von 4290.- € herangezogen worden und wollte vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung erreichen.

Dies hat das Gericht abgelehnt. In der sehr ausführlichen Begründung der Entscheidung heißt es, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestehen. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielapparate nach der „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Universitätsstadt Marburg“ vom 17. Oktober 2010 verletze den Automatenbetreiber weder in Grundrechten noch verstoße sie gegen höherrangiges Landes- oder Bundesrecht oder Europarecht. Sie habe auch keine erdrosselnde Wirkung. Dies begründet das Gericht im Einzelnen unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die Entscheidung (Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 4 L 3526/14.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Automatenbetreiber hat Beschwerde eingelegt, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheiden muss.

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