FG Berlin-Brandenburg hält am Erfordernis des besonderen Aussetzungsinteresses fest
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 01/2025 vom 24.2.2025
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14.02.2025 (Az.: 3 V 3006/25) an seiner Rechtsprechung (zuletzt mit Beschluss vom 01.09.2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642 = SIS 23 16 50) festgehalten, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
Das Gericht hat deshalb den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides abgewiesen, aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Hintergrund der Beschwerdezulassung ist, dass es nicht außer Zweifel steht, ob der Bundesfinanzhof an diesem in der Vergangenheit in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis festhalten wird (vgl. zum Streitstand Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022 V B 4/22, BFH/NV 2022, 1030 = SIS 22 12 06; offengelassen wurde diese Frage zuletzt auch in den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2024 II B 79/23 (AdV), BStBl. II 2024, 546 = SIS 24 09 53, Rn. 40, und II B 78/23 (AdV), BStBl. II 2024, 543 = SIS 24 09 52, Rn. 41.). Jüngst hat allerdings auch das Finanzgericht Münster (Beschluss vom 29.10.2024, Az. 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156 = SIS 24 18 10) ein besonderes Aussetzungsinteresse für erforderlich gehalten.