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OVG Schleswig: Landrat darf kommunalaufsichtlich gegen 'Steueroasen'-Gemeinde vorgehen

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht 28.6.2011, Presseerklärung

Für eine als „Steueroase“ bekannte nordfriesische Gemeinde mit nur 39 Einwohnern, in der sich wegen des niedrigen Gewerbesteuerhebesatzes zahlreiche Unternehmen niedergelassen haben, hatte der Landrat des Kreises Nordfriesland als Kommunalaufsichtsbehörde im März 2011 die rückwirkende Anhebung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer von 200 auf 310 v.H. sowie die Festsetzung der Hebesätze für die - bislang gar nicht erhobenen - Grundsteuern auf 270 v.H. angeordnet. Für das laufende Jahr 2011 zeichne sich aufgrund der gesetzlichen Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleichsgesetz ein Defizit im Haushalt der Gemeinde von mehreren Millionen Euro ab, das auch aus Rücklagen nicht mehr ausgeglichen werden könne. Damit verletze die Gemeinde ihre Pflichten zu ordnungsgemäßer Haushaltswirtschaft und gefährde ihren Bestand.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat nun - wie zuvor das Verwaltungsgericht - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. Juni 2011 (Az.: 2 MB 30/11) entschieden, dass die Anordnung des Landrates im Interesse des Gemeinwohls zum Schutze vor einer totalen Überschuldung der Gemeinde vollzogen werden darf. Die in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgesetzten Hebesätze führten wegen der Regelungen über den Finanzausgleich zur Zahlungsunfähigkeit. Die Gemeinde zeige nicht auf, wie sie die unmittelbar drohende dramatische Verschuldung abwenden wolle. Der Landrat greife mit der Anordnung, die Hebesätze in Höhe der in § 10 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten sog. Nivellierungssätze anzuheben, nicht in verfassungswidriger Weise in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde ein, weil jedes Unterschreiten dieser Sätze zu Fehlbeträgen führe, welche die Gemeinde nicht ausgleichen könne.

Der Beschluss des OVG vom 21. Juni 2011 ist unanfechtbar.

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