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Hessisches Finanzgericht zum Rücktrag eines sog. Erstattungsüberhangs

Hessisches Finanzgericht 16. Juni 2011, 11 K 1985/10 = SIS 11 31 86 (veröffentlicht am 28.9.2011)

Führt der Erlass von Kirchensteuer zu einem sog. Erstattungsüberhang (Differenz zwischen erstatteter/erlassener Kirchensteuer und gezahlter Kirchensteuer), ist dieser gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in das Zahlungsjahr zurückzutragen. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige mit der erlassenen und erstatteten Kirchensteuer endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Auf der Internetseite des Hessischen FG: Urteil (pdf)