VG Düsseldorf: Städte dürfen Sexsteuer erheben
Verwaltungsgericht Düsseldorf 11. Oktober 2011, Pressemitteilungen
Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat gestern in mehreren Verfahren betreffend die Erhebung der sog. Sex-Steuer mündlich verhandelt und mit den anschließend verkündeten Urteilen die Klagen gegen die Steuerbescheide abgewiesen. Die Klagen betrafen die Steuererhebung auf "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben" sowie auf "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc." und erfassten Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 Euro. Die Klagen waren erhoben von gewerblichen Zimmervermietern aus Oberhausen mit Häusern an der Flaßhofstraße und Betreibern von Clubs in Tönisvorst, die jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser Form der Vergnügungssteuer herangezogen worden waren. Die 25. Kammer hat in ihren Urteilen ausgeführt, dass es sich um eine rechtlich zulässige sog. Aufwandsteuer handelt, die die Stadt auf der Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern der Häuser bzw. der Clubs erheben darf.
Gegen die Urteile ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen.: 25 K 6960/10 u.a. (Oberhausen) und 25 K 8111/10 (Tönisvorst)
Gegen die Urteile ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen.: 25 K 6960/10 u.a. (Oberhausen) und 25 K 8111/10 (Tönisvorst)