FG Düsseldorf: Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater nicht zu beanstanden
Finanzgericht Düsseldorf 2. April 2012, Pressemitteilung
Das in Nordrhein-Westfalen durch Erlass des Finanzministers eingeführte so genannte Kontingentierungsverfahren bietet teilnehmenden Steuerberatern die Möglichkeit, bis zu 25 % der von ihnen abzugebenden Steuererklärungen ohne begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres abzugeben. Das Kontingentierungsverfahren sieht vor, dass der Steuerberater bis zum 30.09. des Folgejahres 40 %, bis zum 31.12. des Folgejahres 75 % und bis zum 28./29.02. des darauf folgenden Jahres 100 % der zu erstellenden Steuererklärungen einreicht. Für Berater, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, läuft die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres und kann nur bei begründetem Einzelantrag bis zum 29.02. des Zweitfolgejahres verlängert werden.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 12 K 509/12 AO) hat mit Urteil vom 15.03.2012 entschieden, dass die für das Kontingentierungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen keinen Ermessensfehler erkennen lassen, insbesondere kein Datenmissbrauch droht.
Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 12 K 509/12 AO) hat mit Urteil vom 15.03.2012 entschieden, dass die für das Kontingentierungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen keinen Ermessensfehler erkennen lassen, insbesondere kein Datenmissbrauch droht.
Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.