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BFH zu Stromsteuer: Keine Begünstigung für Abfallwirtschaftsunternehmen

Bundesfinanzhof 3. Juli 2013, Pressemitteilung Nr. 35
Urteil vom 16.4.2013, VII R 25/11 = SIS 13 18 04

Ein Unternehmen, das Abfalltransporte durchführt und aus dem Abfall schwerpunktmäßig Ersatzbrennstoffe herstellt, die zum Verheizen in Kraftwerken bestimmt sind, kann keine Stromsteuervergünstigung in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16. April 2013 (VII R 25/11) entschieden.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes dürfen dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz entnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einen bestimmten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige einordnen lassen. Das Stromsteuergesetz verweist hierzu auf eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige. Im Streitfall begehrte die Klägerin ihre Einordnung als Recycling-Betrieb in den stromsteuerrechtlich begünstigten Abschnitt D, der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfasst. Das zuständige Hauptzollamt und das Finanzgericht hatten dies abgelehnt und den Betrieb der stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abfallbeseitigung zugerechnet. Der BFH hat diese Einordnung bestätigt.

Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz kann nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, weil die Abfallaufbereitung nicht zum Zweck der Wiederverwendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstellungsprozess erfolgt. Vielmehr werden die aus dem Müll gewonnenen Ersatzbrennstoffe und das Altholz nach der Bearbeitung bestimmungsgemäß verbrannt und damit als Abfall vernichtet. Neue Produkte, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen, werden nicht hergestellt.

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