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Klage von Privatbank gegen Beauftragung von Sonderprüfern durch BaFin unzulässig

VG Frankfurt a. M., Pressemitteilung Nr. 17/2020 vom 5.11.2020

Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag verkündeten Urteil hat die für das Recht der Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klage einer Privatbank auf Feststellung der Befangenheit von Wirtschaftsprüfern, die von der beklagten BaFin mit einer Sonderprüfung betraut wurden, als unzulässig abgewiesen.

Im Zusammenhang mit der Aufklärung möglicher Rechtsverstöße bei sogenannten cum/ex-Geschäften ordnete die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom April 2016 eine Sonderprüfung bei der Klägerin an. Mit der Sonderprüfung beauftragte die BaFin ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Im Dezember 2016 erstattete dieses einen Zwischenbericht und im Februar 2019 einen Abschlussbericht zur Sonderprüfung.

Bereits im August 2018 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Wirtschaftsprüfer wegen Vorbefassung nicht an der Sonderprüfung mitwirken dürften, hilfsweise dass sie befangen seien.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass die Klage schon unzulässig sein dürfte. Nach dem Prozessrecht seien isolierte Klagen gegen einzelne behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht möglich. Die Kammer wies darauf hin, dass einzelne Verfahrenshandlungen nur bzw. erst mit der Endentscheidung zusammen angegriffen werden könnten. Das habe auch für die Mitwirkung eines angeblich befangenen Wirtschaftsprüfers an einer Sonderprüfung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) zu gelten. Die Sonderprüfung als Verfahrenshandlung diene nur der Vorbereitung behördlicher Maßnahmen durch die BaFin selbst. Daher habe die Klägerin den Erlass etwaiger Maßnahmen der BaFin abzuwarten, die dann aber einer gerichtlichen Prüfung unterliegen würden.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
Aktenzeichen 7 K 3250/18.F

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