BVerfG: Jahresvorausschau 2025 (Steuerrecht)
Bundesverfassungsgericht, Jahresvorausschau 2025 (Auszug)
Das Bundesverfassungsgericht gibt jedes Jahr eine Übersicht wichtiger Verfahren heraus, in denen es während des laufenden Jahres eine Entscheidung anstrebt.
Geplante Entscheidungen für das Jahr 2025 (Auszug)
1 BvR 804/22 | Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die die genannten Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen. |
2 BvL 15/14 | Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu den Fragen,
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2 BvL 21/14 | Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu den Fragen,
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2 BvL 19/14 | Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in Verbindung mit § 10d Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2840) und § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen. |
2 BvL 19/17 | Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg, ob § 8c Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912) mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 Prozent (im Streitfall 80 Prozent) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind. |
Quelle: bundesverfassungsgericht.de