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FG Baden-Württemberg: Entscheidungsübersicht zu Auslandssachverhalten

Finanzgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 4/2025 vom 8.4.2025

Im Folgenden erhalten Sie eine - nicht vollständige - Übersicht über Entscheidungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten. Diese Urteile befassen sich vor allem mit der Frage, ob Leistungen an eine in Deutschland wohnende Person, die in der Schweiz arbeitet bzw. gearbeitet hat, im Inland der Besteuerung unterliegen. Streitig war jedoch zum Beispiel auch die Besteuerung von Versorgungsleistungen aus einem inländischen Versorgungswerk an eine Person mit Wohnsitz in der Slowakei.

Teilzeitbeschäftigung und sog. Nichtrückkehrtage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 12.06.2024 mit dem Aktenzeichen (Az.) 2 K 2189/21 = SIS 25 02 81, dass der Kläger, der in Teilzeit beschäftigt war, kein Grenzgänger sei. Das Finanzamt legte Revision (Rev.) beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Diese hat das Az. VI R 31/24.

Nach Art. 15a Abs. 1 und Abs. 2 DBA Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft und damit das Besteuerungsrecht Deutschlands, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Nichtrückkehrtag).

Im Streitfall war der Kläger in Teilzeit nur tageweise in der Schweiz beschäftigt. Daher kürzte das Gericht die Anzahl von unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage auf 54 Tage. Der Kläger sei an mehr als 54 Tagen “aufgrund der Arbeitsausübung“ aus beruflichen Gründen nicht von der Schweiz ins Inland zurückgekehrt. Es komme „nicht ausschließlich auf die Entfernung zwischen Wohn- und Beschäftigungsort an“. Die spezifische Tätigkeit und Arbeitssituation seien zu würdigen. Der Senat zählte „grundsätzlich die Sonntage und damit die Nächte von Sonntag auf Montag nicht zu den Nichtrückkehrtagen, auch wenn der Kläger bereits am Sonntagabend in die Schweiz gefahren ist, da der Sonntag kein Arbeitstag ist“. Ein Nichtrückkehrtag liege dann vor, wenn der Kläger „auf Veranlassung seiner Arbeitgeberin und in Übereinstimmung mit den Regelungen in seinem Arbeitsvertrag in der Stadt J (Schweiz) gearbeitet und übernachtet“ habe. Der Senat führt sodann detailliert aus, an welchen Tagen der Kläger in der Schweiz übernachtet habe und an welchen Tagen diesem „eine Rückkehr nicht möglich oder nicht zumutbar“ gewesen sei. Hierbei komme es nicht nur auf die Wegstrecke, das Verkehrsmittel und den Zeitaufwand an. Die Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 widerspreche bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dem Wortlaut von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz und dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Entscheidend seien die Art der Tätigkeit, der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die Entfernung und die Zeitdauer für eine Fahrt zwischen inländischer Wohnung und Arbeitsort. Der 2. Senat stützte sich auf Regelungen von Arbeitszeitgesetzen, des Sozialgesetzbuches III sowie die Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Sozialgerichten. Das Besteuerungsrecht falle nicht an Deutschland zurück. Der Kläger habe in der Schweiz Quellensteuer bezahlt.

Auch der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg gelangte mit Urteil vom 23.11.2022 Az. 12 K 623/22 = SIS 23 04 76 nach der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „aufgrund der Arbeitsausübung“, den Kriterien für eine „berufsbedingte Nichtrückkehr“ und der Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 zu dem Ergebnis, dass der Kläger kein Grenzgänger sei. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde. Der BFH ließ mit Beschluss vom 06.05.2024 Az. VI B 69/23 die Revision zu (Az. VI R 14/24).

Auch der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2025 Az. 11 K 2242/22 nach Auslegung des Tatbestandsmerkmals „aufgrund der Arbeitsausübung“ nach Würdigung der Umstände im Einzelfall entschieden, dass der Kläger kein Grenzgänger sei. Die Entscheidung des 11. Senats ist rechtskräftig (rkr.) und wurde noch nicht veröffentlicht.

Leistungen nach Restrukturierungsmaßnahmen des Schweizer Arbeitgebers

Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26.09.2024 Az. 3 K 718/24 (rkr.) = SIS 25 00 42, dass Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers an einen aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensionierten im Inland wohnenden Arbeitnehmer mit Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn seien. Der Arbeitslohncharakter der dem Kläger anlässlich seiner Frühpensionierung gewährten Extraentschädigung und der Abgangsentschädigung seien nicht im Hinblick auf den von vom Arbeitgeber verfolgten eigenbetrieblichen Zweck der Restrukturierung und Verringerung der Anzahl der Beschäftigten zu verneinen. Diese Leistungen seien nicht im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des Klägers gewährt worden. Der Besteuerung stehe das DBA Schweiz nicht entgegen. Der in der Freistellungsphase bezogene Arbeitslohn unterliege nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA Schweiz der Besteuerung in Deutschland. Der Kläger sei nicht mehr aktiv tätig gewesen und könne auch nicht so behandelt werden, als habe er eine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt. Erhalte der Kläger zeitraumbezogene Erfolgsvergütungen, komme es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuflusses an. Maßgebend seien die Verhältnisse der Zeiträume, für die sie gewährt werden. Da der Kläger in diesen Zeiträumen Grenzgänger gewesen sei, habe Deutschland das Besteuerungsrecht. Bei Abfindungen bestehe ein enger Bezug zur aktiven Tätigkeit, so dass diese dann, wenn die Grenzgängereigenschaft während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bestanden habe, von Art. 15a DBA Schweiz umfasst werden. Bei ehemaligen Grenzgängern stehe § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) einer Besteuerung nicht entgegen. Die Extraentschädigung und die Abgangsentschädigung seien auch nicht nach § 3 Nr. 28 EStG oder § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Unfalltagegeld einer Schweizer Unfallversicherung unterfällt als steuerfreie Leistung dem Progressionsvorbehalt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheid mit rechtskräftigem Urteil vom 26.07.2023 Az. 2 K 1258/20 = SIS 24 03 24, dass das durch eine schweizerische Unfallversicherung ausgezahlte Unfalltagegeld (Nichtberufsunfall; kein Unfall auf dem Arbeitsweg) an einen Grenzgänger auch bei Einschaltung des Arbeitgebers in die Auszahlung der Versicherungsleistung kein Arbeitslohn sei. Das Unfalltagegeld sei mit dem Krankengeld bzw. Krankentagegeld der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG vergleichbar und daher eine steuerfreie Leistung (§ 3 Nr. 2 Buchst. e EStG). Das vereinnahmte Unfalltagegeld unterfalle als vergleichbare Leistung einer inländischen öffentlichen Kasse dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k in Verbindung mit (i.V.m.) Buchst. b EStG).

Dieser Auffassung folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.09.2024 Az. 14 K 382/21 = SIS 25 02 83. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. des BFH VI R 26/24).

Versorgungsleistungen an eine im EU-Ausland wohnende Person

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2024 Az. 12 K 549/23 = SIS 25 02 22 (Rev. eingelegt beim BFH Az. I R 2/25) ist der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die an den Kläger gezahlten Versorgungsleistungen seien nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese seien nach Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zu den inländischen Einkünften und der Gesetzessystematik durch die ursprünglich betriebene inländische Betriebsstätte veranlasst. Einer Besteuerung der Gewinneinkünfte stehe das DBA Slowakei nicht entgegen.

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