FG Baden-Württemberg: Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid
Finanzgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 3/2025 vom2.4.2025
Der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg lehnte die Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid ab
Der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20. März 2025 mit dem Aktenzeichen 8 V 250/25 einen mittels Musterschreiben gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides abgelehnt. Die Entscheidung, die auch den Inhalt des im Internet erhältlichen Musterschreibens wiedergibt, wird veröffentlicht und ist unter https://www.landesrechtbw.de kostenfrei abrufbar.
Im Streitfall hatte ein Antragsteller Aussetzung der Vollziehung beantragt. In dem von ihm hierfür verwendeten Musterschreiben wurden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG) geltend gemacht.
Das Gericht legte dar, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes, nur dann Erfolg haben kann, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse der Gemeinde an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt. Das sei im Streitfall nicht feststellbar. Die Grundsteuer sei eine wesentliche Finanzierungsquelle der Kommune, die sie für wichtige Felder der Daseinsfürsorge ihrer Einwohner benötige.
Würde dem Antragsteller und in der Folge in allen derzeit bei den Finanzämtern anhängigen ruhenden Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt, so würde der Kommune eine wesentliche Finanzierungsquelle abgeschnitten. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass die Zahlung der Grundsteuer zu einem irreparablen Nachteil zulasten des Antragstellers führen oder gar seine materielle Existenzgrundlage bedrohen würde.
Zusätzlich führte das Gericht an, dass es den Antrag auch deshalb ablehne, weil es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG habe und verwies auf seine Entscheidungen vom 11. Juni 2024 (8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 – kostenfrei abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de). Die vom Senat zugelassenen Revisionen gegen diese Entscheidungen sind unter den Aktenzeichen II R 26/24 und II R 27/24 derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.