Am 19.3.2025 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 4/2025 vom 19. März 2025
Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts
2 K 215/22 – Urteil vom 5. Dezember 2024
Keine nachträglichen fiktiven Anschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 4 UmwStG durch einen nicht versteuerten Einbringungsgewinn II
Ein Einbringungsgewinn II im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 1 UmwStG führt nur dann zu nachträglichen Anschaffungskosten der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile bei dem Einbringenden im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 4 UmwStG, wenn er auch versteuert worden ist.
Ist eine nachträgliche Versteuerung eines Einbringungsgewinns II nicht mehr möglich, sind im Falle der Veräußerung der im Rahmen eines Anteilstauschs erhaltenen Anteile die historischen Anschaffungskosten dieser Anteile anzusetzen.
rechtskräftig
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10 K 255/21 – Urteil vom 15. August 2024
Verdeckte Gewinnausschüttung unter Zugrundelegung der Kostenmiete - Zur Herstellereigenschaft im Zusammenhang mit § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG
1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Juli 2016, I R 8/15, BStBl. II 2017, 214 = SIS 16 22 83).
2. Die danach für den Fremdvergleich maßgebliche Kostenmiete ist auch dann als Maßstab heranzuziehen, wenn der Gegenstand des Unternehmens der Kapitalgesellschaft auch neben der an die Gesellschafterin vermieteten Wohnung in der Vermietung von Immobilien besteht.
3. Für die Berechnung der Kostenmiete ist hinsichtlich der Gebäudeabschreibung auf die reguläre steuerliche AfA abzustellen. Etwaige im konkreten Einzelfall zur Anwendung gebrachte Sonderabschreibungen oder Übertragungen von Rücklagen (wie hier: § 6b EStG) sind nicht zu berücksichtigen.
4. Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG erfordert ein vom Steuerpflichtigen selbst neu hergestelltes Gebäude. Der Steuerpflichtige ist Hersteller eines neuen Gebäudes, wenn er im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles wesentliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Herstellungsprozess hat und das wesentliche Kostenrisiko der Herstellung trägt.
Revision eingelegt; Az. des BFH: I R 21/24
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13 K 196/12 – Urteil vom 12. November 2024
Verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG
1. Hat die Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2001 Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert und war sie innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 1% aber nicht mindestens zu 10% beteiligt, bleiben bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns allenfalls die Wertzuwächse bis zum 26. Oktober 2000, nicht jedoch die Wertzuwächse bis zum 31. Dezember 2001 aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt.
2. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens, in dem über die Höhe der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG gestritten wird, stellen keine Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG in Bezug auf den Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft dar.