FG Hamburg: Das Hamburgische Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
Finanzgericht Hamburg, Auszug aus dem Newsletter 1/2025 vom 4.4.2025
- Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) ist im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß.
- Die Hamburgische Grundsteuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Die Rechtfertigung der Grundsteuer mit nicht gedeckten Kosten öffentlicher Infrastrukturaufwendungen begründet kein Gegenleistungsverhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Grundbesitzer und der Gebietskörperschaft, die die Infrastruktur zur Verfügung stellt.
- Wird eine Steuer als Objektsteuer für Grundbesitz erhoben, handelt es sich auch dann um eine Grundsteuer im kompetenzrechtlichen Sinn der Finanzverfassung, wenn sie wertunabhängig nach Grundbesitzflächen (Flächenmodell) bemessen wird.
- Unter Berücksichtigung des großen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Auswahl des Belastungsgrunds einer Steuer (ständige Rechtsprechung des BVerfG) kann mit der Grundsteuer das (bloße) Innehaben von Grundbesitz belastet werden.
- Grundstücks- und Gebäudeflächen sind prinzipiell geeignet, den Belastungsgrund „Innehaben von Grundbesitz“ zu erfassen und in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu bemessen.
- Es bestehen keine Bedenken, Gebäudeflächen gegenüber Grundstücksflächen um den Faktor 12,5 höher zu besteuern.
- Bei einem etwaigen Belastungsgrund „Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur“ bestehen, jedenfalls bei einem Erhebungsgebiet wie dem Stadtstaat Hamburg, das insgesamt einen städtischen Ballungsraum darstellt, keine durchgreifenden Bedenken dagegen, Grundsteuer nach dem Flächenmodell zu erheben. Das Flächenmodell ist prinzipiell geeignet, auch diesen Belastungsgrund in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht zu bemessen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein größeres Nutzungspotential von Gebäudeflächen gegenüber Grundstückflächen berücksichtigt wird.
- Es steht nicht fest, dass der wirtschaftliche Wert von Grundbesitz die Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur derart widerspiegelt, dass eine an diesem Belastungsgrund ausgerichtete Grundsteuer in der Relation nicht realitäts- und damit gleichheitsgerecht ist, wenn sie unabhängig von diesem Wert (wertunabhängig) erfolgt.
- Das Hamburger Grundsteuergesetz ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil es bei der Festsetzung der Grundsteuer zu Übermaßbesteuerungen kommen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Übermaßbesteuerung gegebenenfalls nicht nach Anwendung aller in Betracht kommenden Erlass- und sonstigen Vorschriften, nötigenfalls aufgrund ihrer verfassungskonformen Auslegung vermieden werden kann.
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom 24.08.2021 in der am Tag der mündlichen Verhandlung (13.11.2025) geltenden Fassung (HmbGVBl. 2024, S. 554 - HmbGrStG -).
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Hamburg. Der Beklagte erließ auf der Grundlage des HmbGrStG einen erklärungsgemäßen Bescheid über die Grundsteuerwerte, Hauptfeststellung auf den 01.01.2022.
Das Gericht sah die Klage als unbegründet an. Es kam nicht zu der Überzeugung, dass das HmbGrStG zweifelsfrei verfassungswidrig sei, sodass das Verfahren auch nicht im Wege eines konkreten Normenkontrollverfahrens dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde. Der 3. Senat hält das HmbGrStG sowohl formell als auch materiell für verfassungsgemäß.
Urteil vom 13.11.2024 (3 K 176/23), Revision eingelegt, Az. des BFH II R 15/25.