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BMF: Mitteilungsverordnung; Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen

Bundesministerium der Finanzen 12. April 2024, IV D 1 - S 0229/20/10001 :037/IV D 1 - S 0229/22/10002 :004 (DOK 2024/0338164)

Bezug: TOP 9.5 der Sitzung AO I/2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird

  • in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 9. Juni 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:002 = SIS 23 09 47, sowie
  • in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025 vom 26. September 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:003 = SIS 23 15 45,

nach der Angabe zu „Unterhaltssicherungsgesetz (USG)“ jeweils folgende Angabe

Zeuginnen und Zeugen
Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)“

angefügt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht


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