BMF: Konsultationsvereinbarung vom 11. Januar 2024 zur Anwendung des Abkommens vom 23. April 2012 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(DBA-Luxemburg);
Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg vom 11. Januar 2024
Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Luxemburg
Bundesministerium der Finanzen 15. Januar 2024, IV B 3 - S 1301-LUX/23/10001 :001 (DOK 2024/0031769)
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Luxemburg haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 DBA-Luxemburg die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung abgeschlossen.
Die Abschnitte III. und VI. der Konsultationsvereinbarung sind entsprechend Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d) des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist die Konsultationsvereinbarung auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
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Auf den Internetseiten des BMF:
Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 193 kB]