BMF: Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)
Bundesministerium der Finanzen 26. April 2022, IV B 5 - S 0301/19/10009 :001 (DOK 2022/0391038)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO Folgendes:
Inhaltsverzeichnis
- Anwendungsregelungen
- Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO
2.1 Allgemeines
2.2 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO
2.3 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO
2.3.1 Erwerb von Beteiligungen
2.3.2 Veräußerung von Beteiligungen
2.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
2.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
2.3.5 Mitteilungspflicht eines Anlegers in Bezug auf die vom Investmentfonds und vom Spezial-Investmentfonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen
2.3.6 Mitteilungspflicht inländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds
2.4 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO
2.4.1 Drittstaat-Gesellschaft
2.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss
2.5 Form und Frist für die Mitteilungen - Mitteilungspflicht nach § 138b AO
3.1 Allgemeines
3.2 Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen Steuerpflichtigen
3.3 Form und Frist für die Mitteilungen - Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO
- Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO
1. Anwendungsregelungen
Nach Artikel 97 § 32 EGAO gelten folgende Anwendungsregelungen:
- § 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d AO in der Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.
- Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.
- Inländische Steuerpflichtige (§ 138 Absatz 2 Satz 1 AO), die vor dem 1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO alte Fassung bestand, haben das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5 AO in der Fassung des StUmgBG gilt in diesem Fall entsprechend.
Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl 2018 I S. 289 = SIS 18 00 79), vom 18. Juli 2018 (BStBl 2018 I S. 815 = SIS 18 10 20), vom 18. September 2020 (BStBl 2020 I S. 971 = SIS 20 12 45) und vom 28. Dezember 2020 (BStBl 2021 I S. 55 = SIS 20 21 46) mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt. Der dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl 2018 I S. 289 = SIS 18 00 79) als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ gilt unverändert fort.
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