Gewerbesteuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2015
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stellen die von einem Unternehmer entrichteten negativen Einlagezinsen Betriebsausgaben dar (vgl. BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015, BStBl 2015 I S. 473 = SIS 15 11 49). Zu der sich hieran anschließenden Frage einer möglichen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG gilt nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG unterliegen grundsätzlich nur solche Entgelte der Hinzurechnung, welche ein Unternehmen für das ihm zur Verfügung gestellte Fremdkapital zu entrichten hat. Diese Hinzurechnung setzt eine Schuld und ein Entgelt im Sinne einer Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit des Fremdkapitals voraus.
Die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichteten negativen Einlagezinsen werden nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten (Fremdkapital), sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen des § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG. Eine Hinzurechnung kommt daher nicht in Betracht.
Dies gilt auch für die von einem Geld- oder Kreditinstitut an die Europäische Zentralbank entrichteten negativen Einlagezinsen.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
3-G142.2/82
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
33-G 1422-1/18
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III A - G 1422-8/2015
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
35 - G 1422 - 15#01#06
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
G 1422 – 1/2014-11/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
G 1422 - 2015/009 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen
G1422 A-109-II 45
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV 302 - G 1422-2015/004-002
Niedersächsisches Finanzministerium
G 1422 - 118 - 31 3
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
G 1422 - 130 - V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
G 1422 A - 15-004 - 444
Ministerium der Finanzen des Saarlandes
G 1422-1#061
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
33-G1422/38/205 – 2015/52340
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
46 - G 1422 - 80
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 3010 - G 1422 - 179
Thüringer Finanzministerium
G 1422 A - Allg - 24.1