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BMF: Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO); Vorgaben für Erklärungen in Papierform

Bundesministerium der Finanzen 12. August 2022, IV A 5 - O 1561/19/10001 :004 (DOK 2022/0815321)

Bezug BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I S. 522 = SIS 12 13 90

1 Anlage

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder
  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl. I S. 522 = SIS 12 13 90.

Inhaltsverzeichnis

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
2. Herstellung nichtamtlicher
3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke
4. Eintragungen in Steuererklärungen
5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken
Schlussbestimmungen
Anlage: Merkblatt zur Herstellung nichtamtlicher Vordrucke für Steuererklärungen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

1 Steuererklärungen in Papierform müssen nach „amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ übermittelt werden (§ 150 Absatz 1 AO). Diese Anforderung erfüllen

  • Vordrucke, die mit den von der Steuerverwaltung freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind und z. B. in Finanzämtern zur Mitnahme ausliegen (amtliche Vordrucke);
  • Vordrucke, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltung bereitgestellt und ausgedruckt werden (amtliche Internet-Vordrucke) und
  • Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlich freigegebenen Druckvorlage – insbesondere durch Steuererklärungssoftware – erzeugt und ausgedruckt werden (nichtamtliche Vordrucke).

2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke

2 Auch wer Steuererklärungssoftware oder Internetformulare herstellt, mit denen Steuererklä­rungen ausgedruckt und ggf. zuvor maschinell ausgefüllt werden können, stellt nichtamtliche Vordrucke her.

3 Wer nichtamtliche Steuererklärungsvordrucke herstellt, muss insbesondere

  • die drucktechnische Ausgestaltung (Layout) und die Abmessung der amtlichen Vordrucke einhalten,
  • Wortlaut und Kennzahlenbeschriftung der amtlichen Druckvorlagen in vollem Umfang übernehmen,
  • die Zeilennummerierung sowie Seitenzahl und -folge der amtlichen Druckvorlagen in vollem Umfang übernehmen,
  • einen Gründruck im amtlichen Vordruck durch entsprechende Graustufen ersetzen und
  • in der Fußzeile den Herstellernamen angeben.

4 Diese und weitere Anforderungen werden im anliegenden „Merkblatt zur Herstellung nichtamtlicher Vordrucke für Steuererklärungen“ näher erläutert (Anlage).

3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke

5 Internet-Vordrucke und nichtamtliche Vordrucke müssen im DIN A4 Hochformat ausge­druckt werden. Die Ausdrucke müssen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und ebenso lange gut lesbar sein.

4. Eintragungen in Steuererklärungen

6 Steuererklärungen in Papierform müssen wie folgt ausgefüllt sein:

  • Feldeinteilungen müssen eingehalten werden.
  • Die Zuordnung von Beträgen zu Kennzahlen muss eindeutig sein und die Kennzahlen dürfen nicht überschrieben werden.
  • Eintragungen müssen deutlich erkennbar sein (z. B. Druckschrift bei handschriftlichen Eintragungen oder Fettdruck bei maschinellen Eintragungen).
  • (Firmen-)Stempel, z. B. zur Eintragung von Adressen, sind nicht zu verwenden.
  • Felder, in denen kein Eintrag erforderlich ist, bleiben leer – sie sollen weder durchgestrichen noch ausgenullt noch mit sonstigen Vermerken ausgefüllt werden.
  • Bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen vor den Betrag zu setzen.

5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken

7 Steuerpflichtige müssen bei der Abgabe von Steuererklärungen in Papierform Folgendes beachten:

  • Mehrseitige Steuererklärungsvordrucke sind vollständig abzugeben. Dazu gehören auch Seiten ohne Eintragungen. Nicht abgegeben werden müssen Anlagen ohne jegliche Eintragung, z. B. eine leere Anlage N für den im Veranlagungszeitraum nicht berufstätigen Ehegatten.
  • Die Seiten mehrseitiger Vordrucke dürfen nicht miteinander verbunden werden (z. B. durch Heft- oder Büroklammern).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Auf den Internetseiten des BMF:
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