BMF: Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)
Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer
Bundesministerium der Finanzen 12. Dezember 2024, IV D 1 - S 0123/24/10001 :001 (DOK 2024/1104963)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer – abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 15 UStZustV – nicht mehr das Finanzamt „Saarbrücken Am Stadtgraben“, sondern entsprechend Anlage 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom 16. September 2005 (Amtsblatt I S. 1538, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (Amtsblatt I S. 576), das Finanzamt „Saarbrücken I“ örtlich zuständig ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.