Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2024
Bundesministerium der Finanzen 15. Dezember 2022, IV A 8 - S 1450/19/10001 :003 (DOK 2022/0957811)
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2024 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 20. April 2022 - IV A 8 - S 1451/19/10001 :001 - (BStBl I 2022 Seite 583) angefügte Zuordnungstabelle.
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung – BMF-Schreiben / Allgemeines“ zum Download zur Verfügung.
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus (1. Januar 2024) | ||||
Betriebsart | Betriebsmerkmale | G-Betriebe € |
M-Betriebe € |
K-Betriebe € |
über | ||||
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
14.000.000 800.000 |
8.600.000 335.000 |
1.100.000 68.000 |
Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
12.000.000 950.000 |
5.200.000 300.000 |
610.000 68.000 |
Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
12.000.000 1.400.000 |
5.600.000 700.000 |
990.000 165.000 |
Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
14.000.000 1.200.000 |
6.700.000 400.000 |
910.000 77.000 |
Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn |
175.000.000 670.000 |
42.000.000 230.000 |
13.000.000 57.000 |
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) |
Jahresprämieneinnahmen | 36.000.000 | 6.000.000 | 2.200.000 |
Unterstützungskassen (U) | alle | |||
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
6.000.000 475.000 |
2.600.000 135.000 |
610.000 60.000 |
sonstige Fallart | Erfassungsmerkmale | Erfassung in der Betriebskartei | ||
Verlustgesellschaften (VG) 1) | Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerung |
als G-Betriebe | ||
Beteiligungsgesellschaften (BG) 1) |
Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0 |
als M-Betriebe | ||
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) 1) |
Summe der Einnahmen über 6.000.000 € |
als G-Betriebe | ||
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) 2) |
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7 EStG über 500.000 € (keine Saldierung mit negativen Einkünften) |
als M-Betriebe | ||
1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur als sonstige Fallart zu erfassen. 2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen |