Bekanntmachung der Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 4a Absatz 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien und für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien
Bekanntmachung des Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 4a Absatz 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien
Bundesministerium der Finanzen 23. Juli 2020, IV C 5 - S 1961/19/10002 :001
1 Anlage
Nach § 4a Absatz 4 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl I, S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I Seite 2451), hat die Bausparkasse unverzüglich dem Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten mitzuteilen, wenn ihre Prämienrückforderung beim Prämien-berechtigten erfolglos bleibt. Das Vordruckmuster für diese Mitteilung wird hiermit bekanntgemacht und ist zum 1. Januar 2021 anzuwenden.
Die Bekanntmachung vom 26. November 2001 – IV C 5 - S 1961 - 35/01 - (BStBl I Seite 890) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.
Der Vordruck für die Mitteilung kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.
Auf den Internetseiten des BMF:
Bekanntmachungen vom 23. Juli 2020 mit Anlagen [pdf, 614 kB]