BMF: Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren; Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen
Bundesministerium der Finanzen 27. März 2025, IV D 1 - S 0202/00038/002/001 (DOK: COO.7005.100.4.11644574)
Bezug: BMF-Schreiben vom 8. Juli 2019 - IV A 3-S 0202/15/10001 - (BStBl I S. 594 = SIS 19 09 96); BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2023 - IV D 1-S 0202/22/10001:001 - (BStBl I 2024 S. 5 = SIS 23 20 28); TOP 3 der Sitzung AO I/2025
Anlagen:
- Überarbeitetes amtliches Vordruckmuster für Personen/Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG;
- Überarbeitetes amtliches Vordruckmuster für Lohnsteuerhilfevereine;
- Überarbeitetes Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen
Jeder an einem Steuerverwaltungsverfahren Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Absatz 1 AO). Daten aus einer derartigen Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden (§ 80a Absatz 1 Satz 1 AO). In diesem Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat (§ 80a Absatz 1 Satz 2 AO).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu Folgendes bestimmt:
I.
Die mit den Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den Anlagen 1 bis 3 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neugefasst.
Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.
Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 3) zu beachten.
Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
II.
Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, vom 1. August 2016, BStBl I S. 662, vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594, und vom 11. Dezember 2023, BStBl I S. 5, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.
Eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht wirkt nach dem BFH-Urteil vom 8. November 2023, II R 19/21, BStBl II S. …, gegenüber den Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkungen - für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers. Die Reichweite einer Vollmacht ist danach nicht auf die im bisherigen Beiblatt zur Vollmacht genannten Steuernummern beschränkt.
Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung allerdings noch nicht auf die IdNr. nach § 139b AO und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus technischen Gründen erforderlich, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Weiteres gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll. Ohne Angabe der Steuernummer kann es dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird. Die Übermittlung mit einer BUFA-Nummer (Bundeseinheitliche Finanzamtsnummer) ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen noch keine Steuernummer vergeben wurde.
Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automatisierte Berücksichtigung der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit nicht möglich. Um sicherzustellen, dass die Vollmacht auch in anderen Besteuerungsverfahren berücksichtigt wird, wird darum gebeten, das jeweils zuständige Finanzamt gesondert über die Bevollmächtigung zu informieren.
Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet werden (Vollmacht-Update).
Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Die amtlichen Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.
Auf den Internetseiten des BMF: