Grunderwerbsteuer, Anwendung des § 1 Absatz 2a GrEStG
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. November 2018
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Personengesellschaft
- Vom Tatbestand erfasste Grundstücke
- Anteil am Vermögen der Personengesellschaft
- Für § 1 Absatz 2a GrEStG relevanter Gesellschafterwechsel
5.1 Gesellschafterwechsel
5.1.1 Unmittelbarer Gesellschafterwechsel
5.1.2 Mittelbarer Gesellschafterwechsel
5.2 Alt- und Neugesellschafter
5.2.1 Altgesellschafter
5.2.1.1 Unmittelbar beteiligter Altgesellschafter
5.2.1.2 Mittelbar beteiligter Altgesellschafter
5.2.2 Neugesellschafter
5.2.2.1 Unmittelbar beteiligter Neugesellschafter
5.2.2.2 Mittelbar beteiligter Neugesellschafter
5.2.3 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
5.2.3.1 Alt- oder Neugesellschaftereigenschaft der Kapitalgesellschaft in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft
5.2.3.2 Alt- oder Neugesellschaftereigenschaft der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft in Bezug auf die Kapitalgesellschaft
5.2.4 Besonderheiten bei Treuhandverhältnissen
5.2.5 Besonderheiten bei der identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung
5.2.5.1 Formwechselnde Umwandlung der grundbesitzenden Gesellschaft
5.2.5.2 Formwechselnde Umwandlung einer unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaft
5.2.5.3 Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
5.3 Ermittlung des Vomhundertsatzes - Fünfjahreszeitraum
- Verhältnis zu § 1 Absatz 3 und 3a GrEStG
- Verhältnis zu Befreiungsvorschriften
- Grundstückserwerbe von einem Gesellschafter (§§ 5, 6 GrEStG) und verbleibende Altgesellschafter (§ 6 Absatz 3 GrEStG)
- Verhältnis zu § 16 GrEStG
- Bemessungsgrundlage
- Steuerschuldner und Bekanntgabe des Steuerbescheids
- Anzeigepflicht
- Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. April 2013, II R 17/10, BStBl II S. 833
- Übergangsregelung für sukzessive Gesellschafterwechsel über den 6. November 2015
- Zeitlicher Anwendungsbereich
1 Allgemeines
Bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Die Vorschrift fingiert die Übereignung eines zum Vermögen einer Personengesellschaft gehörenden Grundstücks auf eine fiktiv "neue" Personengesellschaft. Zivilrechtlich liegt kein Rechtsträgerwechsel vor.
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Auf den Internetseiten des BMF: