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BMF: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Bundesministerium der Finanzen 28. November 2019, IV A 4 - S 0316/19/10003 :001 (DOK 2019/0962810)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieser Grundsätze Folgendes:

Inhalt

  1. ALLGEMEINES
    1.1 NUTZBARMACHUNG AUßERSTEUERLICHER BUCHFÜHRUNGS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN FÜR DAS STEUERRECHT
    1.2 STEUERLICHE BUCHFÜHRUNGS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN
    1.3 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN ZU GESCHÄFTSVORFÄLLEN UND VON SOLCHEN UNTERLAGEN, DIE ZUM VERSTÄNDNIS UND ZUR ÜBERPRÜFUNG DER FÜR DIE BESTEUERUNG GESETZLICH VORGESCHRIEBENEN AUFZEICHNUNGEN VON BEDEUTUNG SIND
    1.4 ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
    1.5 FÜHRUNG VON BÜCHERN UND SONST ERFORDERLICHEN AUFZEICHNUNGEN AUF DATENTRÄGERN
    1.6 BEWEISKRAFT VON BUCHFÜHRUNG UND AUFZEICHNUNGEN, DARSTELLUNG VON BEANSTANDUNGEN DURCH DIE FINANZVERWALTUNG
    1.7 AUFZEICHNUNGEN
    1.8 BÜCHER
    1.9 GESCHÄFTSVORFÄLLE
    1.10 GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER BUCHFÜHRUNG (GOB)
    1.11 DATENVERARBEITUNGSSYSTEM; HAUPT-, VOR- UND NEBENSYSTEME
  2. VERANTWORTLICHKEIT
  3. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
    3.1 GRUNDSATZ DER NACHVOLLZIEHBARKEIT UND NACHPRÜFBARKEIT (§ 145 ABSATZ 1 AO, § 238 ABSATZ 1 SATZ 2 UND SATZ 3 HGB)
    3.2 GRUNDSÄTZE DER WAHRHEIT, KLARHEIT UND FORTLAUFENDEN AUFZEICHNUNG
    3.2.1 Vollständigkeit (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
    3.2.2 Richtigkeit (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
    3.2.3 Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
    3.2.4 Ordnung (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
    3.2.5 Unveränderbarkeit (§ 146 Absatz 4 AO, § 239 Absatz 3 HGB)
  4. BELEGWESEN (BELEGFUNKTION)
    4.1 BELEGSICHERUNG
    4.2 ZUORDNUNG ZWISCHEN BELEG UND GRUND(BUCH)AUFZEICHNUNG ODER BUCHUNG
    4.3 ERFASSUNGSGERECHTE AUFBEREITUNG DER BUCHUNGSBELEGE
    4.4 BESONDERHEITEN
  5. AUFZEICHNUNG DER GESCHÄFTSVORFÄLLE IN ZEITLICHER REIHENFOLGE UND IN SACHLICHER ORDNUNG (GRUND(BUCH)AUFZEICHNUNGEN, JOURNAL- UND KONTENFUNKTION)
    5.1 ERFASSUNG IN GRUND(BUCH)AUFZEICHNUNGEN
    5.2 DIGITALE GRUND(BUCH)AUFZEICHNUNGEN
    5.3 VERBUCHUNG IM JOURNAL (JOURNALFUNKTION)
    5.4 AUFZEICHNUNG DER GESCHÄFTSVORFÄLLE IN SACHLICHER ORDNUNG (HAUPTBUCH)
  6. INTERNES KONTROLLSYSTEM (IKS)
  7. DATENSICHERHEIT
  8. UNVERÄNDERBARKEIT, PROTOKOLLIERUNG VON ÄNDERUNGEN
  9. AUFBEWAHRUNG
    9.1 MASCHINELLE AUSWERTBARKEIT (§ 147 ABSATZ 2 NUMMER 2 AO)
    9.2 ELEKTRONISCHE AUFBEWAHRUNG
    9.3 BILDLICHE ERFASSUNG VON PAPIERDOKUMENTEN
    9.4 AUSLAGERUNG VON DATEN AUS DEM PRODUKTIVSYSTEM UND SYSTEMWECHSEL
  10. NACHVOLLZIEHBARKEIT UND NACHPRÜFBARKEIT
    10.1 VERFAHRENSDOKUMENTATION
    10.2 LESBARMACHUNG VON ELEKTRONISCHEN UNTERLAGEN
  11. DATENZUGRIFF
    11.1 UMFANG UND AUSÜBUNG DES RECHTS AUF DATENZUGRIFF NACH § 147 ABSATZ 6 AO
    11.2 UMFANG DER MITWIRKUNGSPFLICHT NACH §§ 147 ABSATZ 6 UND 200 ABSATZ 1 SATZ 2 AO
  12. ZERTIFIZIERUNG UND SOFTWARE-TESTATE
  13. ANWENDUNGSREGELUNG

1. Allgemeines

Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Ein-satz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet.

Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.

[...]

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