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Gleich lautende Ländererlasse: Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 16.9.2021, IV R 7/18, zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. November 2022

Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2021 – IV R 7/18 (BStBl II 2022 S. XXX = SIS 22 00 92) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.

Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 21. November 2021, BStBl I S. …), mit der Folge, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2023 keinen Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begründet.

Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (BFH vom 1. August 1979 – I R 111/78, BStBl II 1980 S. 77 = SIS 80 00 47) ist weiterhin anzuwenden.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg FM3-G 1425-4/6

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, und für Heimat 33/31/37- G 1425-1/51

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III A - G 1425-4/2022

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 35 – G 1425/22#01#03

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen 900-G 1425-1/2020-10/2022

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg G 1425 – 2022/006 – 53

Hessisches Ministerium der Finanzen G1425 A-004-II41

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV-G 1425-00000-2022/012-002

Niedersächsisches Finanzministerium 31-G 1425/005

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen G 1425 – 3 – 2022 – 1407 – V B 4

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz G 1425/2022/0002-0401 444

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft des Saarlandes G 1425-1#072

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 33-G 1425/21/44-2022/65754

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 42 - G 1425 - 89

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 312 G 1425 – 111

Thüringer Finanzministerium 1040-24-G 1425/1

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