Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 1a DBA-Österreich
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Österreich); Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a DBA-Österreich
Bundesministerium der Finanzen 20. Dezember 2023, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :008 (DOK 2023/1212180)
2 Anlagen
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a jeweils in Verbindung mit Ziffer 8 des Protokolls des DBA-Österreich haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich die folgende Konsultationsvereinbarung einschließlich der beigefügten Anlagen abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023, (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Abkommens zur Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens jeweils i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen erzielt:
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens
1 Nähe der Grenze
2.2 Hauptwohnsitz
2.3 Tätigkeitsausübung üblicherweise in der Grenzzone
2.4 Begrenzung der 45-Tages-Grenze auf höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage
2.4.1 Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage
2.4.2 Höchstgrenze von 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage
2.4.3 Teilzeitbeschäftigung
2.4.4 Unterjähriger Zuzug / Wegzug
2.4.5 Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone
2.4.6 Sonderfälle
2.4.7 Vereinfachungsregelung - Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens
- Dokumentation
- Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft
- Zeitliche Anwendung
[...]
Auf den Internetseiten des BMF: