Zoll: Veröffentlichung des Informationsschreibens zu Heilungstatbeständen für geringfügige Verfahrensabweichungen bei der Beförderung unter Steueraussetzung
Generalzolldirektion, Fachmeldung vom 30.9.2021
Die zum 1. Juli 2019 im Energiesteuerrecht in Kraft getretenen Heilungstatbestände nach § 8 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 EnergieStG wurden geschaffen, damit geringfügige Verfahrensabweichungen bei der Beförderung von Energieerzeugnissen im Steueraussetzungsverfahren nicht zu einer Besteuerung führen.
Insbesondere soll mit diesen Normen der Aufwand für diejenigen Geschäftsvorfälle vermieden werden, die eine Steuerentstehung grundsätzlich nicht rechtfertigen, da bei einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalls die Ware einen Berechtigten erreicht hat und - außer einer unbeabsichtigten Abweichung vom Normalverfahren - kein tatsächlicher Entzug der Ware aus dem Steueraussetzungsverfahren stattgefunden hat.
Um von einer Besteuerung in diesen Fällen abzusehen, wurde die Möglichkeit geschaffen, eine entstandene Steuer zu erstatten bzw. zu erlassen oder bei Unregelmäßigkeiten von einer Steuerentstehung abzusehen.
Die Voraussetzungen und Anwendungsbereiche der Vorschriften sowie weitere Informationen werden im Informationsschreiben näher erläutert.
Es ist geplant, die Heilungstatbestände ab Februar 2023 auf die Verbrauchsteuern des Genussmittelbereichs auszudehnen.
Auf den Internetseiten der Generalzolldirektion:
- Informationsschreiben zu den Heilungstatbeständen bei Beförderung unter Steueraussetzung (PDF, 544 kB; Datei ist nicht barrierefrei
Quelle: zoll.de