BMF: Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung
Bundesministerium der Finanzen, 15. Juli 2024, IV B 5 - S 1369/19/10001 :003 (DOK 2024/0627677)
4 Anlagen
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte Fassung und nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:
- ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
- Anleitung zur ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
- ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
- Anleitung zur ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.
Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt -Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung zu verwenden. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG, die ab dem 1. Januar 2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG zu verwenden. Die mit diesem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordruckmuster sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen voraussichtlich ab dem 1. August 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Auf den Internetseiten des BMF: