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Zoll: Kfz-Steuer - Aktuelle Hinweise für Großkunden

Neuregelung bei der Nutzung der Verfahrenserleichterungen

Zoll, Pressemitteilung 26.02.2019

Großkundennummer (Nachweis bei der Zulassungsbehörde)

Ab dem 27. Februar 2019 ist die Großkundennummer bei der Zulassung eines Fahrzeuges als Nachweis zwingend anzugeben. Ohne Angabe der Großkundennummer können die nachstehend aufgeführten Verfahrenserleichterungen nicht umgesetzt werden.

Sollte die Großkundennummer bei der Zulassungsbehörde durch die Halterin oder den Halter nicht vorgelegt werden, ist z.B. bei der Fahrzeugzulassung die Ausstellung eines Einzelmandats für die SEPA-Lastschrift nötig.

Verfahrenserleichterungen

Die Verfahrenserleichterungen für Großkunden beinhalten die automatisierte Datenergänzung. Dadurch müssen Angaben zu Bankverbindung, abweichendem Entrichtungszeitraum, einheitlichem Fälligkeitstag, Vertretung sowie Empfangsbevollmächtigung nicht wiederholt angegeben werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen elektronischen Bescheid-Auszug zu erhalten.
Das zuständige Hauptzollamt stellt Großkunden auf formlosen Antrag die sogenannte Großkundenbescheinigung (Formularnummer 3824) inklusive der eindeutigen Großkundennummer aus. Anhand der Großkundennummer kann der Großkunde eindeutig identifiziert werden.

Merkblatt für Großkunden (Formular 3810)

Zusätzliche Informationen, u.a. zu den Voraussetzungen zur Gewährung des Großkundenstatus, können Sie dem "Merkblatt für Halterinnen bzw. Halter mit einer Vielzahl von Zulassungen und Abmeldungen (Großkunden)" [Formular 3810] entnehmen.

-> 3810  (Merkblatt Großkunde (Kraftfahrzeugsteuer)

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