FinMin Thüringen: Entschädigung für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen (ab Veranlagungszeitraum 2021)
Thüringer Finanzministerium 8.9.2021, Medieninformation
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden...
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Auf den Internetseiten des Thüringer Finanzministerium