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BFH zum Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

Bundesfinanzhof 6. Mai 2015, Pressemitteilung Nr. 33
Urteil vom 21.1.2015, X R 7/13 = SIS 15 10 17

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13 die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt (FA) als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u.a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.

Der BFH sah dies genauso: Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 Persche (Slg. 2009, I-359) entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das FA sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem FA lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem X. Senat des BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

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