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BFH: Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

Bundesfinanzhof 6. April 2016, Pressemitteilung Nr. 32
Urteil vom 17.12.2015, VI R 7/14

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Dezember 2015, VI R 7/14 entschieden und damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt.

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 17/14, BFHE 250 S. 153, BStBl 2015 II S. 800 = SIS 15 18 42), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn --wie im Urteilsfall-- Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.

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