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FG Rheinland-Pfalz: Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall nicht steuerlich absetzbar

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 10.02.2016

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 22. Januar 2016 (4 K 1572/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass die Kosten eines Strafprozesses auch dann nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat.

Der Kläger ist Angestellter und verursachte mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde deshalb (u.a.) wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung angeklagt und nach mehrjährigem Strafprozess über mehrere Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers (66.449 €) wollte er steuerlich geltend machen, was ihm das beklagte Finanzamt allerdings verweigerte.

Auch die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das FG führte zu Begründung aus, die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten seien weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als sog. „außergewöhnliche Belastung“ abzugsfähig:

Ein Werbungskostenabzug komme hier nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit „Unfallkosten“ vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (z.B. Reparaturkosten).

Eine „außergewöhnliche Belastung“ liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d.h. der Kläger kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2016 (4 K 1572/14)
 
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