FG Köln: Bestechungszahlungen für Promotionsannahme nicht steuerlich absetzbar
Finanzgericht Köln 15. Dezember 2011, Pressemitteilung
Mit Beschluss vom 18.11.2011 hat der 10. Senat des FG Köln entschieden, dass ein Promotionsvermittler die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen kann (10 V 2432/11). Der Entscheidung des 10. Senats lag ein Fall zugrunde, bei der eine GmbH gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern herstellte. Wenn ein Professor einen Promovenden zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar. Eine weitere “Gebühr“ für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab. Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommensteuergesetz nicht mehr als Betriebsausgaben an. Da die GmbH die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 € nicht bezahlen konnte, nahm das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH hierfür in Anspruch.
Hiergegen wandte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Klage und einem gleichzeitigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. In dem vorläufigen Verfahren hat der Senat nunmehr dem Finanzamt in vollem Umfang Recht gegeben. Er hatte weder ernstliche Zweifel an der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs noch an der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Steuerhinterzieher (§ 71 Abgabenordnung).
Hiergegen wandte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Klage und einem gleichzeitigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. In dem vorläufigen Verfahren hat der Senat nunmehr dem Finanzamt in vollem Umfang Recht gegeben. Er hatte weder ernstliche Zweifel an der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs noch an der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Steuerhinterzieher (§ 71 Abgabenordnung).