Hessisches Finanzgericht zur Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes bei sog. Betriebsaufspaltung
Hessisches Finanzgericht 13.4.2011, 12 K 1395/07 = SIS 12 31 91 (veröffentlicht am 5.11.2012)
Eine Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes kann nicht angesetzt werden, wenn Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven zurückbehalten werden. Die bei einer Betriebseinstellung vorhandenen stillen Reserven werden nicht in einem Zug aufgedeckt, wenn eine im Einzelunternehmen bilanzierte Beteiligung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Restauflösung der Firma in ein anderes Betriebsvermögen des Klägers überführt worden ist.
Der BFH hat die Revision zugelassen: Az. X R 22/12.
Internetseite des Hessischen FG mit Download des Urteils vom 13.4.2011 12 K 1395/07 als PDF-Dokument