Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Höhe der Pensionsrückstellung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer
Hessisches Finanzgericht 12.09.2013, Pressemitteilung
Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 3070/11 = SIS 13 24 07). Es wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 50/13).
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 01.06.1990 gegründet und zum 18.08.1990 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung und der Handel mit Industriemaschinen verschiedener Art, die Durchführung von Reparaturen und die Lieferung von Ersatzteilen sowie alle mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängenden Hilfs- und Nebengeschäfte der Herstellung, des Vertriebs und des Handels. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der am 1962 geborene Herr A.
Zwischen der Klägerin und Herrn A war am 01.06.1990 ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen worden, der durch Vereinbarungen vom 26.12.1991 und am 07.11.1996 ergänzt worden war. Darüber hinaus war ihm am 25.03.1993 eine Pensionszusage erteilt worden, derzufolge er mit Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Ableben eine jährliche Altersrente in Höhe von 240.000 DM erhalten sollte. In dem geänderten Geschäftsführervertrag vom 07.11.1996 wurde dann unter § 6 eine geänderte Pensionszusage vereinbart, nach der bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente bestand. Auf der Grundlage dieser Pensionszusage bildete die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen Pensionsrückstellungen für deren Berechnung sie jedoch weiter von einer Altersrente nach dem 65. Lebensjahr ausging. Diese Rückstellungen wurden im Rahmen einer für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführten Außenprüfung geprüft und nicht beanstandet. Die Berechnung und Bewertung der gebildeten Pensionsrückstellung erfolgten bis zu dem Veranlagungszeitraum 2008 durchgängig unter Berücksichtigung eines Pensionseintrittsalters von 65 Jahren.
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