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Hessisches Finanzgericht entscheidet zum Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten

Hessisches Finanzgericht 21.5.2014

Strafverteidigerkosten sind privat und nicht beruflich veranlasst, wenn der Vorwurf dahin geht, zu eigenen Gunsten (Minderung der privaten Einkommensteuer) Einnahmen vorsätzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben. Dies und die Verhinderung der damit verbundenen persönlichen Bestrafung betrifft die private Lebensführung. Ein Werbungskostenabzug kommt insoweit nicht in  Betracht. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az.: 4 K 1757/11). Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 36/14).

Auf den Internetseiten des Hessischen FG:

 
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