Hessisches Finanzgericht zur steuerlichen Einordnung von Ruhegehaltszahlungen
Hessisches Finanzgericht 11.09.2014, Pressemitteilung
Bei Ruhegehaltszahlungen handelt es sich um voll zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn der Arbeitnehmer hierfür kein eigenes, frei verfügbares Vermögen im Zuge einer Gehaltsverwendung eingesetzt hat, sondern wenn zuvor zu seinen Lasten Beiträge im Zuge einer Gehaltskürzung in den Haushalt der Organisation seines Arbeitgebers eingeflossen sind und wenn die Pensionszahlungen aus eben diesem Haushalt geleistet werden (sog. Direktzusage). Denn dann erfolgen die Pensionszahlungen auf der Grundlage des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und nicht aufgrund der Hingabe des Vermögens des Steuerpflichtigen. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 93/14).