BFH: Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27.10.2015 (BFHE 251 S. 349, BStBl 2016 II S. 81 = SIS 15 28 71) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.
BFH-Beschluss vom 30.10.2018, GrS 1/16 (veröffentlicht am 28.11.2018)
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3
(Vorlagebeschluss vom 27.10.2015, X R 28/12, BFHE 251 S. 349, BStBl 2016 II S. 81 = SIS 15 28 71)
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10.10.2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27.10.2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben. Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/16 ist damit entfallen.