FG Nürnberg: Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.7.2020 - 3 K 1098/19
Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG findet auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage.
Dies hat das FG Nürnberg mit Urteil vom 29.7.2020 bestätigt. Streitig war, ob das Finanzamt den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag ab 1.1.2020 auf 0 € wegen dessen Verfassungswidrigkeit zu Recht abgelehnt hat.
Die Revision ist zugelassen. Ein Aktenzeichen ist beim BFH derzeit nicht bekannt.
Die Frage, ob die fortgesetzte Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020 verfassungsrechtlich zulässig ist, berührt das Interesse einer Vielzahl von Steuerpflichtigen.
Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar.