BMF: Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer nach § 5a EStG
Bundesministerium der Finanzen 10. Juli 2023, IV C 6 - S 2133-a/20/10001 :003 (DOK 2023/0588565) = SIS 23 12 64
Neufassung des BMF-Schreibens vom 12. Juni 2002 - IV A 6 - S 2133a-11/02 - (BStBl I S. 614), geändert durch BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008
- IV C 6 - S 2133-a/07/10001 - (BStBl I S. 956) und vom 10. September 2013
- IV C 6 - S 2133-a/09/10001 :001 - (BStBl I S. 1152)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Gewinnermittlung bei
Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG Folgendes:
A. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG)
I. Besondere Gewinnermittlung (§ 5a Absatz 1 EStG)
1. Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5a Absatz 1 Satz 1 EStG)
- Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und
eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffs umfasst insbesondere
folgende wesentliche Tätigkeiten:
a) Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffs betreffen,
b) Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,
c) Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
d) Befrachtung des Schiffs,
e) Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
f) Erhaltung des Schiffs,
Seite 2 g) Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
h) Führung der Bücher,
i) Rechnungslegung,
j) Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei
Korrespondentreedern). - Diese wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung müssen zumindest fast ausschließlich
tatsächlich im Inland durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Delegation einzelner Aufgaben
der Bereederung auf andere Unternehmen.
(...)
Auf den Internetseiten des BMF: Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 119 KB]