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BMF: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)

Änderung des BMF-Schreibens vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213) zur Begünstigung von Maßnahmen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden

Bundesministerium der Finanzen 1. September 2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001 (DOK 2021/0938068)

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zur Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-recht­lichen Kriterien abgerechnet werden (z. B. BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, VI R 18/16, BStBl II S. 641), wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213) zur Steuerermäßigung bei Auf­wendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haus­haltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) wie folgt geändert:

- Rdnr. 2 wird um folgenden Absatz ergänzt:

„Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugute­kommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen (z. B. Ausbau des allge­meinen Versorgungsnetzes oder Erschließung einer Straße). Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, BStBl II S. 641).“

- In Rdnr. 22 wird Satz 3 gestrichen.

- In der Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushalts­naher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ werden jeweils das Beispiel „Straßen­reinigung“ und das Beispiel „Winterdienst“ wie folgt neu gefasst:

Maßnahme

begünstigt

nicht begünstigt

Haushaltsnahe
Dienstleistung

Handwerker­
leistung

Straßenreinigung

- Fahrbahn

 

X

   

- Gehweg

X

 

X

 

Winterdienst

- Fahrbahn

 

X

   

- Gehweg

X

 

X

 

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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