Berücksichtigung des Elterngeldes als Bezug
OFD Magdeburg 20.1.2011, S 2295 - 49 - St 223
Mit Beschluss vom 21.9.2009, VI B 31/09 = SIS 09 30 35 hat der Bundesfinanzhof aufgrund der von den Klägern eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigende Fragen aufwerfe. Das Elterngeld bezwecke, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gelte auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet werde.
Der Beschluss ist bereits auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs veröffentlicht.
Die gegen den o.g. Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Ablehnung des BVerfG enthält keine Begründung.
Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren gestützt haben, können nunmehr entsprechend des o.g. Beschlusses vom BFH entschieden werden.