Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG); Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen
Bundesministerium der Finanzen 10. November 2015, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007 (DOK 2015/0960049)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6.11.2014 (VI R 1/13, BStBl 2015 II S. 481 = SIS 15 00 55) Folgendes:
Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10.1.2014 (BStBl 2014 I S. 75 = SIS 14 04 30) sind nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit.