Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

BMF: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Bundesministerium der Finanzen 5. Oktober 2023, IV C 3 - S 2015/22/10001 :001 (DOK 2023/0928995)

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird hinsichtlich der Prüfungskompetenz der Finanzämter vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgaben-abzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulage-berechtigung) in der Regel im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle nach § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden. Ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend. Diese sind ungeprüft vom Finanzamt der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen.

Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt Teil I auf alle offenen Fälle anzuwenden und es ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017, BStBl I 2018 S. 93, sowie die BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020, BStBl I S. 213, und vom 11. Februar 2022, BStBl I S. 186. Soweit sich aufgrund eines späteren Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen (Artikel 6 JStG 2022, BGBl. I S. 2294 - Inkrafttreten: 1. Januar 2024 ggf. i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG ab dem Beitragsjahr 2024) aus den nachfolgenden Randnummern etwas anderes ergibt, gelten die genannten BMF-Schreiben bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen - längstens bis zum 31. Dezember 2023 - zunächst weiter.

Inhaltsübersicht

Inhalt Rand-
nummer
A. Private Alters­vorsorge 1-321
  I. Förderung durch Zulage- und Sonderausgaben­abzug 1-127
    1. Begünstigter Personenkreis 1-30
      a) Allgemeines 1
      b) Unmittelbar begünstigte Personen 2-24
        aa) Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Renten­versicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflicht­versicherte nach dem Gesetz über die Alters­sicherung der Landwirte (§10a Abs. 1 Satz 3 EStG) 2-3
        bb) Empfänger von inländischer Besoldung und diesen gleich­gestellte Personen (§10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) 4 -9
        cc) Pflicht­versicherten gleichstehende Personen 10-11
        dd) Entsendete Pflicht­versicherte und Beamte, denen eine Tätigkeit im Ausland zugewiesen wurde 12-13
        ee) Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs­unfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienst­unfähigkeit 14-18
        ff) Bestandsschutz ausländische Alters­sicherungs­systeme 19-24
          (1) Pflicht­versicherte in einer ausländischen gesetzlichen Renten­versicherung 20-21
          (2) Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbs­minderung oder Erwerbs­unfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienst­unfähigkeit aus einem ausländischen Alters­sicherungs­system 22
          (3) Beschäftigte internationaler Institutionen 23-24
      c) Nicht unmittelbar begünstigte Personen 25-26
      d) Mittelbar zulageberechtigte Personen 27-30
    2. Altersvorsorge­beiträge (§82 EStG) 31-44
      a) Private Altersvorsorge­beiträge 31-39
      b) Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung 40
      c) Altersvorsorge­beiträge nach Beginn der Auszahlungs­phase 41
      d) Beiträge, die über den Mindest­eigenbeitrag hinausgehen 42-43
      e) Beiträge von Versicherten in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung 44
    3. Altersvorsorgezulage (Zulage) 45-90
      a) Grundzulage 45-46
      b) Kinderzulage 47-61
        aa) Allgemeines 47-50
        bb) Kinderzulage­berechtigung bei Eltern, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebens­partnerschaft führen 51 -54
        cc) Kinderzulage­berechtigung in anderen Fällen 55-57
        dd) Wechsel des Kindergeld­empfängers im Laufe des Beitrags­jahres 58-60
        ee) Kindergeld­rückforderung 61
      c) Mindest­eigen­beitrag 62-90
        aa) Allgemeines 62-68
        bb) Berechnungsgrundlagen 69-83
          (1) Beitragspflichtige Einnahmen 70-73
          (2) Besoldung und Amtsbezüge 74-76
          (3) Land- und Forstwirte 77
          (4) Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbs­minderung/Erwerbs­unfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienst­unfähigkeit 78-80
          (5) Elterngeld 81
          (6) Sonderfälle 82-83
        cc) Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnern 84-88
        dd) Kürzung der Zulage 89-90
    4. Sonderausgaben­abzug 91-120
      a) Umfang des Sonderausgaben­abzugs bei Ehegatten/Lebenspartnern 100 -101
      b) Günstigerprüfung 102-113
        aa) Anrechnung des Zulageanspruchs 106
        bb) Ehegatten/Lebenspartner 107-113
      c) Gesonderte Feststellung der zusätzlichen Steuerermäßigung 114-120
    5. Zusammentreffen mehrerer Verträge 121-127
      a) Zulage 121-125
      b) Sonderausgaben­abzug 126-127
  II. Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG 128-196
    1. Allgemeines 128-132
    2. Abgrenzung der geförderten und der nicht geförderten Beiträge 133-138
      a) Geförderte Beiträge 133-135
      b) Nicht geförderte Beiträge 136-138
    3. Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Alters­vorsorge­beiträgen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) 139-140
    4. Leistungen, die zum Teil auf geförderten, zum Teil auf nicht geförderten Alters­vorsorge­beiträgen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG) 141-149
    5. Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Alters­vorsorge­beiträgen beruhen 150
    6. Vertragswechsel 151 -168
      a) Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55c EStG 152-154
      b) Besteuerung beim überlebenden Ehegatten/Lebenspartner 155-156
      c) Übertragung von ungefördertem Alters­vorsorge­vermögen 157-168
        aa) Ermittlung des nach §3 Nr. 55c EStG steuerfreien Betrags bei einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen, versicherungs­förmigen Alters­vorsorge­vertrag 158
        bb) Besteuerung im Auszahlungs­zeitpunkt 159-168
    7. Wohnförderkonto 169 -189
    8. Nachträgliche Änderung der Vertrags­bedingungen 190-191
    9. Provisions­erstattungen bei geförderten Alters­vorsorge­verträgen 192
    10. Bonus­leistungen bei geförderten Alters­vorsorge­verträgen 193
    11. Vorweggenommene Werbungs­kosten 194
    12. Bescheinigungs- und Mitteilungs­pflicht des Anbieters 195-196
  III. Schädliche Verwendung von Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen 197-245
    1. Allgemeines 197 -216
    2. Auszahlung von gefördertem Alters­vor­sor­ge­ver­mög­en 217-235
      a) Möglichkeiten der schädlichen Verwendung 217
      b) Folgen der schädlichen Verwendung 218-231
        aa) Rückzahlung der Förderung 218-226
        bb) Besteuerung nach §22 Nr. 5 Satz 3 EStG 227-231
      c) Übertragung begünstigten Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gens auf den über­lebenden Ehegatten/Lebenspartner 232-235
    3. Auszahlung von nicht gefördertem Alters­vor­sorge­ver­mö­gen 236-237
    4. Sonderfälle der Rückzahlung 238-245
      a) Rechtslage ab dem 1. Januar 2023 238-239
      b) Rechtslage bis zum 31. Dezember 2022 240-242
      c) Anwendungs­vor­schriften für Stundungsfälle bis zum 31. Dezember 2022 243-245
  IV. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und Tilgungs­förderung für eine wohnungs­wirtschaftliche Verwendung 246-289
    1. Allgemeines 246-247
    2. Zulage­berechtigter als Entnahme­berechtigter 248
    3. Entnehmbare Beträge 249-256
    4. Begünstigte Verwendung (§ 92a Abs. 1 EStG) 257-271
      a) Unmittel­bar­keit 258-260
      b) Entschuldung 261
      c) Genossenschafts­anteile 262-264
      d) Barriere­reduzierender Umbau oder energetische Sanierung in oder an einer Wohnung 265-271
    5. Begünstigte Wohnung 272-276
    6. Anschaffung oder Herstellung 277
    7. Selbstnutzung (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken) 278-283
    8. Aufgabe der Selbstnutzung der eigenen Wohnung 284-289
  V. Sonstiges 290-321
    1. Pfändungsschutz (§ 97 EStG) 290-292
    2. Verfahrensfragen 293-320
      a) Zulageantrag 293-298
      b) Festsetzung 299-304
      c) Rückforderung von Zulagen 305-309
      d) Festsetzungsfrist 310-316
      e) Bescheinigungs- und Informations­pflichten des Anbieters 317-320
    3. Datenabgleich 321
B. Besonderheiten beim Versorgungs­ausgleich 322-360
  I. Allgemeines 322-332
    1. Gesetzliche Regelung des Versorgungs­ausgleichs 322-329
    2. Besteuerungs­zeitpunkte 330-332
  II. Interne Teilung (§10 VersAusglG) 333-336
    1. Steuerfreiheit nach §3 Nr. 55a EStG 333
    2. Besteuerung 334-336
  III. Externe Teilung (§14 VersAusglG) 337-343
    1. Steuerfreiheit nach §3 Nr. 55b EStG 337-338
    2. Besteuerung bei der ausgleichs­berechtigten Person 339
    3. Beispiele 340-342
    4. Verfahren 343
  IV. Steuer­unschädliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a EStG 344-357
  V. Leistungen an die ausgleichs­berechtigte Personals Arbeits­lohn 358-360
C. Schlussformel  

(...)

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 639 kB]

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR